Motorflugausbildung
Mit unserer Motorflugausbildung können Sie Ihren Traum vom Fliegen in die Welt der größeren und schwereren Luftfahrzeuge - wie zum Beispiel der Cessna und Piper - erfüllen. Welche persönlichen Ziele und Entwicklungen Sie als Pilot auch vor sich haben mögen, bei uns besteht die Wahl zwischen der nur in Europa gültigen und eingeschränkten Leichtflugzeug-Pilotenlizenz LAPL (A), wobei A für Flugzeuge steht, und der an internationale Standards angelehnten Privatpilotenlizenz PPL (A), die grundsätzlich weltweites Fliegen ermöglicht:
LAPL (A) - Light Aircraft Pilot Licence
Die Leichtflugzeug-Pilotenlizenz ist eine erste Stufe zum Einstieg in den Motorflug nach Sichtflugregeln mit geringeren Anforderungen an die medizinische Tauglichkeit. Inhaber einer LAPL für Flugzeuge sind berechtigt zum Fliegen mit einmotorigen Landflugzeugen mit Kolbentriebwerk mit einer höchstzulässigen Startmasse von 2000 kg oder weniger. Dabei können bis zu 3 Personen befördert werden, d. h. es dürfen sich zu keinem Zeitpunkt mehr als 4 Personen an Bord des Flugzeugs befinden. Allerdings ist die Beförderung von Fluggästen nur zulässig, wenn nach der Erteilung der Lizenz 10 Stunden Flugerfahrung gesammelt wurden.
PPL (A) - Privat Pilot Licence
Die Rechte des Inhabers einer Privatpilotenlizenz bestehen darin, ohne Vergütung als verantwortlicher Pilot (PIC) oder Kopilot auf Flugzeugen im nichtgewerblichen Betrieb tätig zu sein. Außerdem wird mit der Lizenz eine Klassen- oder Musterberechtigung erteilt. Die Gültigkeit der Klassenberechtigung für einmotorige Flugzeuge mit Kolbentriebwerk (SEP) beträgt zwei Jahre.
Mit der Privatpilotenlizenz kann auch eine Instrumentenflugberechtigung (IFR) oder eine Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge (MEP) erworben werden.
Voraussetzungen für beide Lizenzen
- Erreichen des Mindestalter von 16 Jahren, Lizenzerwerb mit 17 Jahren
- Personalausweis oder Pass zur Feststellung der Identität und zur Erhebung der erforderlichen Daten nach § 65 Abs. 3 Nr. 1 und 2 Luftverkehrsgesetz
- flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis für LAPL; für PPL ist ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 erforderlich
- Zuverlässigkeitsüberprüfung (ZÜP) nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 Luftsicherheitsgesetz sowie nach § 18 Abs. 2 der Verordnung über Luftfahrtpersonal
- Erklärung über laufende Ermittlungs- oder Strafverfahren
- Auskunft aus dem Fahreignungsregister (FAER) beim Kraftfahrt-Bundesamt
- Nachweis der Sprachkompetenz gem. FCL.055 der Vorordnung (EU) Nr. 1178/2011
- Nachweis der erfolgreichen Teilnahme am Lehrgang Erste Hilfe oder Sofortmaßnahmen am Unfallort
- Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bei minderjährigem Bewerber
- Ausbildungsvertrag mit der Flugschule
Theorieausbildung
Die Theorieausbildung gilt für beide Lizenzen. Die Bewerber müssen die erworbenen theoretischen Kenntnisse durch Prüfungen bei der LBV Brandenburg in folgenden Sachgebieten nachweisen:
- Luftrecht
- menschliches Leistungsvermögen
- Meteorologie
- Kommunikation
- Grundlagen des Fliegens
- betriebliche Verfahren
- Flugleistung und Flugplanung
- allgemeine Luftfahrzeugkunde
- Navigation
Außerdem ist der Erwerb eines Sprechfunkzeugnisses in englisch oder deutsch notwendig. Die Prüfung für den Erwerb des Sprechfunkzeugnisses findet bei der Bundesnetzagentur in Berlin statt. Die spätere Teilnahme am Sprechfunkverkehr erfordert für die verwendete Sprache einen Sprachvermerk in der Lizenz. Diesen Vermerk erhält man für die englische Sprache nach einer Sprachprüfung und für die deutsche Sprache über eine Selbsterklärung (Muttersprachler).
Die Theorieausbildung und die BZF-Kurse führen wir in flugarmen Zeiten und nach individueller Vereinbarung an unserer Flugschule durch.
Für Ihr Selbststudium erhalten Sie von uns das Lehrbuch „Motorflug kompakt“ von W. Kassera. Außerdem empfehlen wir für den Erwerb des BZF das Lehrbuch „Sprechfunk im Sichtflug“ von J. Föh, F. Klös und H.-P. Pankin.
Praxisausbildung
Folgende zeitliche Anforderungen an die Flugausbildung bestehen:
LAPL (A)
mindestens 30 Std. Flugausbildung, davon
- 15 Std. Flugausbildung mit Fluglehrer
- 6 Std. überwachter Alleinflug, davon
- mindestens 3 Std. Allein-Überlandflug mit
- mindestens einen Überlandflug von 150 km (80 NM)
(wobei eine vollständig abgeschlossenen Landung auf einem anderen Flugplatz durchgeführt wurde)
PPL (A)
mindestens 45 Std. Flugausbildung, davon
- 25 Std. Flugausbildung mit Fluglehrer
- 10 Std. überwachter Alleinflug, davon
- mindestens 5 Std. Allein-Überlandflug mit
- mindestens einen Überlandflug von 270 km (150 NM)
(wobei eine vollständig abgeschlossenen Landung auf zwei anderen Flugplätzen durchgeführt wurde) - Inhaber von Lizenzen oder gleichwertigen Rechten können 10% ihrer Flugzeit als PIC auf diesen Luftfahrzeugen, jedoch maximal 10 Std., anrechnen lassen
Die Durchführung der Flugausbildung erfolgt auf unserem Schulflugzeug Cessna 150 in der Regel von Donnerstag bis Sonntag. Die genauen Flugzeiten werden individuell vereinbart und geplant.
Ausbildungskosten
Leistung | Anzahl | Preis |
Bearbeitungsgebühren | einmalige Gebühr | 280 EUR |
Theoriestunden | ca. 100 Unterrichtsstunden | 900 EUR |
Praxisstunden für die Lizenz LAPL | 30 Praxisstunden a 198EUR/h | 5940 EUR |
Praxisstunden für die Lizenz PPL | 45 Praxisstunden a 198EUR/h | 8910 EUR |
Funkausbildung BZFII für LAPL | 3 Tage mit ca. 30 Unterrichtsstunden | 400 EUR |
Funkausbildung BZFI für PPL | 3 Tage mit ca. 30 Unterrichtsstunden | 400 EUR |
Landepauschale | gültig in Fehrbellin für 365 Tage | 500 EUR |
Summe LAPL: 8020EUR | ||
Summe PPL : 10990EUR |
Die Gebühren der Behörden für Zuverlässigkeitsüberprüfung, Lizenzausstellung, Auszug aus dem Fahreignungsregister, praktische Prüfung, Tauglichkeitszeugnis u. a. sind vom Flugschüler selbst zu tragen.
Späteres Fliegen
Nach dem Erwerb der Pilotenlizenz bestehen verschiedene Anforderungen an die fortlaufende Flugerfahrung und die Mitnahme von Fluggästen:
LAPL (A)
Der neue Besitzer einer Leichtflugzeug-Pilotenlizenz darf die mit seiner Lizenz verbundenen Rechte nur ausüben, wenn er in den letzten 24 Monaten:
- mindestens 12 Flugstunden als PIC einschl. 12 Starts / Landungen und eine,
- Auffrischungsschulung von einer Std. mit Fluglehrer absolviert hat,
- bei Nichterfüllung dieser Punkte ist eine Befähigungsüberprüfung mit einem Prüfer abzulegen.
Als Inhaber einer Leichtflugzeug-Pilotenlizenz können Sie später auch eine PPL (A) erwerben, wenn in einem Ausbildungslehrgang mindesten 15 Stunden Flugzeit, davon 10 Stunden Flugausbildung, absolviert wurden.
PPL(A)
Mit Erteilung der Privatpilotenlizenz erhält der Besitzer eine Klassenberechtigung „Single Engine Piston SEP (Land)“ und darf damit einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk führen. Der Gültigkeitszeitraum beträgt 2 Jahre. Die Verlängerung der Klassenberechtigung erfordert innerhalb von 12 Monaten vor dem Ablaufdatum:
- 12 Flugstunden in der betreffenden Klasse, die
- mindestens 1 Std. Schulungsflug mit Fluglehrer einschließen,
- oder innerhalb von 3 Monaten vor Ablaufdatum eine Befähigungsüberprüfung mit einem Prüfer.
Fluggäste
Für beide Lizenzen gilt, dass Fluggäste nur mitgenommen werden dürfen, wenn in den letzten 90 Tagen mindestens 3 Starts, Landeanflüge und Landungen auf dem Luftfahrzeug desselben Musters absolviert worden sind.
Impressionen von der Motorflugausbildung